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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Umfang der Lieferungen und Leistungen

Die Lieferungen und Leistungen von Collamat AG sind in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung aufgeführt. Lieferungen und Liefertermin verstehen sich ab Werk

2. Lieferfrist

Die offerierten und akzeptierten Liefertermine werden bestmöglichst eingehalten. Sie verlängern sich, ohne Schadenersatzanspruch an Collamat AG, bei Ereignissen im Sinne von höherer Gewalt wie Krieg, internationale Spannungen, Arbeitskräfte- und Materialmangel, Streiks usw.; dies auch, wenn Unterlieferanten davon betroffen sind. Die Lieferfristen verzögern sich ebenfalls, wenn die für die Ausführungen notwendigen Angaben nicht oder verspätet zur Verfügung gestellt werden.

3. Zahlungsverzug

Bei verspäteter Zahlung ist ab Rechnungsfälligkeit, ohne separate Inverzugsetzung, ein Verzugszins geschuldet. Unberechtigte Abzüge werden nachgefordert.

4. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung bei Collamat AG. Sie ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im zuständigen Register eintragen zu lassen.

5. Verrechnung

Eine Verrechnung der Kaufpreisforderung der Collamat AG mit Schadenersatz-ansprüchen irgendwelcher Art ist ausgeschlossen.

6. Schadenersatz bei Nichterfüllung des Kaufvertrages

Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach und macht Collamat AG vom Recht auf Rücknae der Ware Gebrauch, so liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies von  Collamat AG ausdrücklich erklärt wird.

 In diesem Fall ist Collamat AG berechtigt, volle Deckung des Schadens zu verlan-gen.

7. Gewährleistung

Collamat AG bietet, gemäss den nachfolgenden Bestimmungen, eine Gewährleistung für die Dauer von sechs Monaten ab Lieferdatum auf Basis 5-Tage pro Woche mit 8 Stunden pro Tag.

Die Gewährleistung beschränkt sich auf das Material. Leistungen für Transport, Montage, Reisezeit, Reisespesen, Unterkunft und Verpflegung sind nicht Bestandteil der Gewährleistung.

Nicht unter die Gewährleistung fallen Störungen und Defekte, welche durch extreme Umgebungseinflüsse (Staub, Feuchtigkeit, Säure, Salz etc.), unsachgemässe Bedienung, Nachlässigkeit, Einwirkung von Drittpersonen oder aus anderen, nicht durch Collamat AG zu vertretenden Gründen entstanden sind. Verschleissteile und Verbrauchsmaterial, wie z.B. Farbbänder, Typen, Andruckrollen, Vorzugswalzen, Gegendruckrollen, Spendekanten, Kupplungsscheiben etc., sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Für Fremdlieferungen übernimmt Collamat AG die Gewährleistung im Raen der Gewährleistungsverpflichtungen des Unterlieferanten.

 Entdeckte Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist sind Collamat AG umgehend und schriftlich mitzuteilen und solange die Anlage noch aufgestellt und in Betrieb ist.

Collamat AG verpflichtet sich, fehlerhafte Teile nach ihrer Wahl zu reparieren oder zu ersetzen; weitergehende Ansprüche wie Wandelung, Minderung, Vertragsrücktritt und Schadenersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.

Die Gewährleistung für reparierte oder ersetzte Teile dauert bis zum Ende der Gewährleistungsfrist für die ursprünglichen Teile.

8. Mängelrüge / Beanstandungen

Eine Mängelrüge muss sofort und schriftlich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Inbetriebnae erfolgen.

Collamat AG ist berechtigt, den Minderungsanspruch des Kunden durch Ersatzlieferung abzuwenden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

9. Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Arlesheim, Schweiz.

Es gilt schweizerisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgenommen.